Häufig gestellte Fragen

Häufige Fragen

Bei Vorsorgeeinrichtungen mit Beitragsprimat richten sich die Leistungen nach der Höhe der einbezahlten Beiträge. Sie berechnen sich individuell aus der Summe aller während der Beitragsdauer vom Versicherten und vom Arbeitgebenden einbezahlten Beiträge inklusive Zinsen. Im Reglement der betreffenden Vorsorgeeinrichtung sind die Beiträge in Prozenten des versicherten Lohns festgelegt.

Vorsorgeeinrichtungen müssen von Gesetzes wegen eine Wertschwankungsreserve bilden, um Kursschwankungen auf den Vermögensanlagen auffangen zu können und möglichst nicht in eine Unterdeckung zu geraten.

Technische Zinssätze werden in der Finanzmathematik und der Versicherungsmathematik verwendet und dienen als Bewertungs- und Rechnungszinssatz. Sie geben bei Vorsorgeeinrichtungen den Diskontsatz an, mit dem die künftigen (Renten-) Verpflichtungen abgezinst werden, um ihren Barwert zu berechnen, welcher für die Rentenleistungen reserviert wird. Als Rechnungszinssatz repräsentieren sie die für die Definition der Leistungen oder Höhe der Beiträge bereits eingerechnete künftige Renditeerwartung auf dem Anlagevermögen. Der technische Zinssatz ist damit eine wichtige Grundlage für die Festlegung des Umwandlungssatzes.

Der Umwandlungssatz ist der Prozentsatz, mit dem das vorhandene Altersguthaben bei Pensionierung in eine jährliche Altersrente (inklusive Versicherung für eine Ehegattenrente im Todesfall) umgerechnet wird. Bereits laufende Renten sind von einer Veränderung des Umwandlungssatzes nicht betroffen.

Der Deckungsgrad zeigt das Verhältnis zwischen dem effektiv vorhandenen Vermögen und den Verpflichtungen gegenüber den aktiven Versicherten und den Rentnern.

Der Stiftungsrat legt jährlich den Zinssatz fest. Dabei berücksichtigt er insbesondere die finanzielle Situation der Vorsorgeeinrichtung und den jährlich vom Bundesrat festgelegten BVG-Mindestzinssatz.

Weil die Vorsorgeeinrichtung mit der erwirtschafteten Rendite nicht nur die Verzinsung der Altersguthaben der Versicherten deckt, sondern auch andere Verpflichtungen: Dazu gehören Leistungen bei Invalidität und Tod, Rückstellungen wegen zu hoher Umwandlungssätze oder steigender Lebenserwartung, Verwaltungs- und Vermögensverwaltungskosten sowie eine allfällige Äufnung der Wertschwankungsreserve.

Neu eintretende Versicherte werden im Plan Standard versichert, sofern sie keinen anderen Beitragsplan wählen. Mit den Planvarianten Komfort und Super zahlen Versicherte freiwillig mehr Beiträge pro Monat in die Vorsorgeeinrichtung ein und erhöhen so ihr Altersguthaben. Damit steigen auch die Alters- und Risikoleistungen. Der Arbeitgebende leistet seine Beiträge unabhängig von der Wahl der Versicherten.

Beim Austritt aus der Firma wird das Altersguthaben in Form einer Freizügigkeitsleistung fällig. Versicherte werden zu diesem Zweck von der Vorsorgeeinrichtung um Angaben gebeten, wohin das Geld überwiesen werden soll. Falls ein neuer Arbeitgebender vorhanden ist, geht das Kapital an die neue Vorsorgeeinrichtung, andernfalls auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice. Barauszahlungen sind nur in bestimmten Fällen möglich.

Merkmale Rente: Die Vorsorgeeinrichtung zahlt monatlich und lebenslänglich eine Altersrente aus, die entsprechend den finanziellen Möglichkeiten der Teuerung angepasst wird. Die Altersrente ist zu 100% einkommenssteuerpflichtig. Im Todesfall richtet die Vorsorgeeinrichtung gemäss Reglement regelmässige Hinterlassenenleistungen aus.

Merkmale Kapitalbezug: Der Kapitalbezug erfolgt einmalig und wird beim Bezug zu einem reduzierten Satz versteuert. Nach Auszahlung des Kapitals erlöschen alle Ansprüche gegenüber der Vorsorgeeinrichtung. Die Verantwortung für die Verwaltung und die Einteilung des Vermögens geht somit vollständig an die pensionierte Person über. Darüber hinaus besteht kein weiterer Anspruch auf Leistungen der Vorsorgeeinrichtung (bei Weiterversicherung in der Pensionskasse gemäss Art. 47a BVG gilt eine Spezialregelung gemäss Vorsorgereglement der Pensionskasse SR Technics Switzerland).

Mischformen: Auch eine Mischform ist möglich: Versicherte können sich einen Teil des Altersguthabens als Kapital ausbezahlen lassen und den anderen Teil als monatliche Rente beziehen.

Erhält eine versicherte Person Invalidenleistungen, verbleibt ihr Altersguthaben in der Vorsorgeeinrichtung. Das projizierte Altersguthaben entspricht dem bei Anerkennung der Invalidität vorhandenen Altersguthaben, erhöht um die auf der Grundlage des letzten beitragspflichtigen Salärs berechneten Altersgutschriften, wobei für die Projektion ein Zinssatz von 1,5% zur Anwendung kommt. Im ordentlichen Rücktrittsalter endet der Anspruch auf Invalidenleistungen, die versicherte Person erhält dann Altersleistungen, errechnet aufgrund des weitergeäufneten Altersguthabens.

Bei Teilinvalidität wird das bei Eintritt der Invalidität vorhandene Altersguthaben der reglementarischen Rentenabstufung entsprechend aufgeteilt. Das dem aktiven Teil entsprechende Altersguthaben wird wie bei voll erwerbstätigen Versicherten weitergeäufnet, der andere Teil wie oben beschrieben.

Der aktuelle Stand des Versicherungsausweises kann jederzeit auf dem Online-Portal abgefragt und heruntergeladen werden.

Freiwillige Einlagen bis zur maximal möglichen gesetzlichen bzw. reglementarischen Einkaufslimite können Versicherte in ihrer Steuererklärung des entsprechenden Jahres vom Einkommen abziehen. Bei einem Kapitalbezug zum Zeitpunkt der Pensionierung kommt ein reduzierter Steuersatz zur Anwendung.